Einwurfeinschreiben ist kein sicherer Zugangsnachweis bei BEM-Einladung und Kündigung
BAG, Az. 2 AZR 184/25, vom 06.05.2026
Der Fall
Ein Arbeitgeber lud einen Arbeitnehmer mit häufigen Kurzerkrankungen per Einwurfeinschreiben zu einem Gespräch im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements ein. Der Arbeitnehmer bestritt später, das Schreiben je erhalten zu haben. Weil das BEM-Gespräch ausblieb, sprach der Arbeitgeber eine krankheitsbedingte Kündigung aus. Vor Gericht legte er den Einlieferungsbeleg, die Sendungsverfolgung und den digitalen Auslieferungsbeleg der Deutschen Post vor. Den Postzusteller konnte er nicht mehr zur Zustellung befragen. Der Arbeitnehmer klagte gegen die Kündigung und bestritt weiterhin den Zugang der Einladung.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision des Arbeitgebers zurück. Nach Ansicht der Richter begründet das digitale Einwurfeinschreiben der Deutschen Post keinen Anscheinsbeweis für den tatsächlichen Zugang eines Schreibens. Beim neuen Verfahren scannt der Zusteller nur den Barcode der Sendung und bestätigt die Zustellung mit einer Unterschrift auf dem Scanner-Display. Der Beleg zeigt weder die genaue Adresse noch die Uhrzeit des Einwurfs. Damit unterscheidet sich das Verfahren vom früheren Peel-off-Verfahren, bei dem der Zusteller ein Etikett manuell auf den Beleg klebte. Ohne nachweisbaren Zugang der BEM-Einladung fehlte die gesetzlich vorgeschriebene Einladung nach § 84 Absatz 1 SGB IX. Die Kündigung war damit sozial ungerechtfertigt.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie
Für Sie als Betriebsrat lohnt sich ein genauer Blick, wenn der Arbeitgeber Sie vor einer krankheitsbedingten Kündigung anhört. Prüfen Sie, ob das betriebliche Eingliederungsmanagement nach § 84 Absatz 1 SGB IX ordnungsgemäß durchgeführt wurde und ob der Arbeitnehmer die Einladung tatsächlich erhalten hat. Ein Einwurfeinschreiben allein reicht dafür nach diesem Urteil nicht mehr aus. Fehlt der Zugangsnachweis, ist das BEM-Verfahren fehlerhaft, und eine darauf gestützte Kündigung wird vor Gericht meist als sozial ungerechtfertigt eingestuft. Diese Prüfung stärkt Ihre Position in der Anhörung nach § 102 BetrVG.