Entgeltfortzahlung: Wann eine neue Krankheit keinen neuen Anspruch auslöst
LAG Thüringen, Az. 5 Sa 154/23, vom 15.12.2025
Der Fall
Ein Monteur erlitt im März 2022 einen Arbeitsunfall mit Knieverletzung. Die Arbeitsunfähigkeit dauerte bis zum 18. April 2022. Am 14.04.2022 informierte er den Arbeitgeber über das Fortbestehen der Beschwerden und kündigte einen Arzttermin am 19.04.2022 an. Am 15. April kündigte der Arbeitnehmer dann sein Arbeitsverhältnis zum 30. April.
Ab 19. April lag eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, diesmal mit der Diagnose Rückenschmerzen. Laut seiner Darstellung waren die Knieprobleme nach einer ärztlichen Untersuchung am selben Tag abgeklungen. Die Rückenschmerzen seien erst danach durch das Heben einer Kiste entstanden. Der Arbeitgeber verweigerte die Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 19. bis 30. April.
Die Entscheidung des Gerichts
Das LAG Thüringen bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Klage ab. Es lag ein sogenannter einheitlicher Verhinderungsfall vor. Die sechswöchige Entgeltfortzahlungsfrist nach § 3 Abs. 1 EntFG war bereits durch die erste Erkrankung ausgeschöpft. Der Kläger konnte nicht schlüssig darlegen, dass zwischen den beiden Erkrankungen tatsächlich Arbeitsfähigkeit bestand. Sein widersprüchlicher Vortrag im Verfahren schwächte seine Position zusätzlich. Ein neuer Anspruch entsteht nur, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich gearbeitet hat oder zumindest arbeitsfähig war.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie
Für Sie als Betriebsrat ist diese Entscheidung ein wichtiger Hinweis bei der Beratung von Kollegen. Wer nach einer Krankheit erneut arbeitsunfähig wird, hat nur dann Anspruch auf eine neue sechswöchige Entgeltfortzahlung, wenn zwischenzeitlich Arbeitsfähigkeit bestanden hat. Dabei reichen bereits wenige Stunden aus. Entscheidend ist jedoch, dass der Beschäftigte dies im Streitfall auch belegen kann. Raten Sie betroffenen Kollegen, ärztliche Bescheinigungen lückenlos und widerspruchsfrei einzuholen.