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Krankheit und Urlaub

Wiederholte Krankmeldung nach dem Urlaub: Arbeitsgericht sieht Beweiswert der AU erschüttert

ArbG Heilbronn, Az. 7 Ca 314/25, vom 26.03.2026

Der Fall

Ein Maschinenführer bei einem Hersteller von Tierfutter hatte Urlaub vom 28. Juli bis 15. August 2025. Aus Rumänien rief er seinen Arbeitgeber an und bat um Verlängerung bis zum 22. August: Als Grund nannte er den Krankenhausaufenthalt seiner Freundin. Der Arbeitgeber lehnte ab und verwies auf betriebliche Gründe. Am 18. August fuhr der Beschäftigte mit dem Pkw zurück und meldete sich für die restliche Woche mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung krank. Entgelt zahlte der Arbeitgeber für diese Tage nicht. Der Beschäftigte klagte auf 700,21 Euro brutto.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Arbeitsgericht Heilbronn wies die Klage ab. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung war erschüttert, weil sich derselbe Ablauf schon im Vorjahr gezeigt hatte: Der Urlaub endete am 23. August 2024, unmittelbar danach folgte eine Krankmeldung vom 26. bis 30. August. Zusammen mit der abgelehnten Verlängerung genügt das für ernstliche Zweifel. Damit fiel die Beweislast an den Arbeitnehmer zurück. Er musste jetzt konkrete Tatsachen zur Art der Erkrankung, zu den gesundheitlichen Folgen und zu den ärztlichen Anordnungen vortragen. Das gelang nicht: Der Hausarzt erinnerte sich nicht an die Behandlung, und in den Unterlagen fehlten Befunde. Ein Anspruch nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz bestand nicht.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie

Für Sie als Betriebsrat lohnt der Blick auf das Muster: Meldet sich ein Kollege wiederholt direkt nach einem abgelehnten Urlaubswunsch krank, kann der Arbeitgeber daraus Zweifel ableiten. Weisen Sie in der Beratung darauf hin, dass im Streitfall der Beschäftigte selbst liefern muss: Symptome, ärztliche Anordnungen, Medikamente. Wer den Arzt früh bittet, Befunde und Behandlung schriftlich festzuhalten, steht später besser da. Prüfen Sie außerdem, ob der Arbeitgeber belegbare Indizien nennt oder die Bescheinigung nur pauschal bestreitet. Im Seminar Der Betriebsrat Teil 2 gehen wir das Entgeltfortzahlungsgesetz und den Umgang mit der AU-Bescheinigung durch.

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