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Urteile zum Thema Krankheit und Urlaub

Doppelter Urlaub bei zwei Arbeitgebern wird verrechnet

BAG, Az. 9 AZR 230/22, vom 04.12.2023

Der Fall:

Einer Fleischereifachverkäuferin wurde vom Arbeitgeber fristlos gekündigt. Dagegen klagte sie und das Gericht erklärte die fristlose Kündigung für unwirksam. Daher endete das Arbeitsverhältnis erst aufgrund einer erneuten Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt.

Im Rahmen einer Klage forderte die Arbeitnehmerin von ihrem alten Arbeitgeber Urlaubsabgeltung für die Dauer des vormaligen Kündigungsschutzprozesses. In dieser Zeit hatte sie allerdings eine neue Stelle bei einer anderen Firma angetreten und dort bereits Urlaub genommen.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das Bundesarbeitsgericht lehnte die Urlaubsabgeltung ab. Die Arbeitnehmerin muss sich die Urlaubstage bei ihrem neuen Arbeitgeber anrechnen lassen. Der Urlaub im alten Arbeitsverhältnis war zwar entstanden, dem stand aber der bereits im neuen Arbeitsverhältnis genommene Urlaub entgegen. Da es keine Verdopplung von Urlaubsansprüchen gibt, kann sie sich den Urlaub aus dem gekündigten Arbeitsverhältnis nicht mehr auszahlen lassen.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie:

Bei sogenannten Doppelarbeitsverhältnissen ist eine kalenderjahresbezogene Anrechnung der Urlaubsansprüche vorzunehmen. Beraten Sie also Kollegen, sollten Sie hierauf unbedingt hinweisen.