Streit über Entgeltfortzahlung: Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit
LAG Düsseldorf, 3 SLa 138/25, vom 17.11.2025
Der Fall
Ein Elektroniker in einem Serviceunternehmen kündigte und wollte früher aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, als es die tarifliche Kündigungsfrist vorsah. Nach einem Hinweis der Personalabteilung kam es zu einem Konflikt. Kurz darauf meldete sich der Beschäftigte am 07.05.2024 per E-Mail bei seinem Vorgesetzten bis zum 21.05.2024 arbeitsunfähig krank. Danach nahm er noch Resturlaub. Am 31.05.2024 sollte er von 07:00 bis 13:00 Uhr arbeiten und anschließend Firmensachen abgeben. Ob das passierte, war streitig. Der Arbeitgeber verweigerte die Entgeltfortzahlung und der Elektroniker klagte.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen. Vor dem Landesarbeitsgericht hatte der Mitarbeiter Erfolg. Entscheidend war die Aussage der behandelnden Ärztin. Sie begründete die Krankschreibung mit Spannungskopfschmerzen als Folge des Konflikts am Arbeitsplatz. Für die Richtigkeit sprach aus Sicht des Gerichts auch, dass die Beschwerden nicht erstmals auftraten. Andere Ärzte derselben Praxis hatten ähnliche Kopfschmerzen bereits früher diagnostiziert, teils unabhängig von Belastungen im Betrieb. Die Ärztin erklärte außerdem plausibel, warum die Dauer von zwei Wochen angemessen war und dass sie die Krankschreibung aus eigener Initiative ausstellte. Insgesamt war das Gericht überzeugt, dass tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit vorlag.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat Gewicht. Wenn der Arbeitgeber sie anzweifelt, kann es aber auf eine nachvollziehbare Begründung ankommen. In diesem Fall überzeugten die konkrete ärztliche Darstellung, die medizinische Vorgeschichte und die Umstände im Betrieb. Für Sie als Betriebsrat ist das ein praxisnaher Hinweis: Bei Streit über Entgeltfortzahlung hilft es, sauber zu dokumentieren, was passiert ist, und auf eine klare ärztliche Einschätzung zu achten.