Treppensturz in Rufbereitschaft: Versicherungsschutz erst nach der Außentür
LSG Berlin-Brandenburg, L 3 U 42/24, vom 05.11.2025
Der Fall
Ein 72-jähriger Kläger arbeitete als Rentner nebenbei als Fahrer eines Abschleppdienstes und hatte nachts Rufbereitschaft. Im Dezember 2022 wurde er gegen 2 Uhr zu einem Einsatz gerufen. Auf dem Weg aus seiner Wohnung stürzte er im Treppenhaus des von ihm bewohnten Mehrfamilienhauses und verletzte sich dabei. Er musste etwa eine Woche stationär im Krankenhaus behandelt werden. Die Berufsgenossenschaft erkannte den Vorfall nicht als Arbeitsunfall an. Auch vor dem Sozialgericht Berlin blieb der Kläger erfolglos.
Die Entscheidung des Gerichts
Das LSG bestätigte die Ablehnung: Das Hinuntergehen der Treppe von der Wohnungstür zur Außentür steht nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten beruflichen Tätigkeit. Der versicherte Arbeitsweg beginnt erst, wenn die Außentür des Wohngebäudes durchschritten und damit der häusliche Lebensbereich verlassen wird. Diese Grenze ist aus Gründen der Rechtssicherheit bewusst klar zu ziehen. Etwas anderes könnte gelten, wenn sich die Arbeitsstätte im häuslichen Bereich befindet und der Unfall auf einem beruflich veranlassten Weg im Haus passiert, etwa bei vereinbartem Home-Office. Rufbereitschaft zu Hause ist damit nicht vergleichbar.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie
Für Beschäftigte ist wichtig: Rufbereitschaft macht das Treppenhaus zu Hause nicht automatisch zum „Arbeitsweg“. Versicherungsschutz greift in der Regel erst, wenn das Wohnhaus durch die Außentür verlassen wird. Betriebsräte können das Thema in der Belegschaftskommunikation aktiv aufgreifen, weil viele die Reichweite des Unfallschutzes überschätzen. Bei Regelungen zur Rufbereitschaft lohnt zudem der Blick auf klare Abläufe (Alarmierung, Beginn der Einsatzfahrt, Dokumentation), damit Beschäftigte wissen, ab wann der versicherte Weg tatsächlich startet.