StGB - § 94 Landesverrat
(1) Wer ein Staatsgeheimnis
- 1.
- einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder
- 2.
- sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen,
- 1.
- eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet, oder
- 2.
- durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.