StGB - § 202 Verletzung des Briefgeheimnisses
(1) Wer unbefugt
- 1.
- einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder
- 2.
- sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,
(3) Einem Schriftstück im Sinne der Absätze 1 und 2 steht eine Abbildung gleich.