StGB - § 106 Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans
(1) Wer
- 1.
- den Bundespräsidenten oder
- 2.
- ein Mitglied
- a)
- eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes,
- b)
- der Bundesversammlung oder
- c)
- der Regierung oder des Verfassungsgerichts des Bundes oder eines Landes
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.