StGB - § 148 Wertzeichenfälschung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
- amtliche Wertzeichen in der Absicht nachmacht, daß sie als echt verwendet oder in Verkehr gebracht werden oder daß ein solches Verwenden oder Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder amtliche Wertzeichen in dieser Absicht so verfälscht, daß der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird,
- 2.
- falsche amtliche Wertzeichen in dieser Absicht sich verschafft oder
- 3.
- falsche amtliche Wertzeichen als echt verwendet, feilhält oder in Verkehr bringt.
(3) Der Versuch ist strafbar.