StGB - § 273 Verändern von amtlichen Ausweisen
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr
- 1.
- eine Eintragung in einem amtlichen Ausweis entfernt, unkenntlich macht, überdeckt oder unterdrückt oder eine einzelne Seite aus einem amtlichen Ausweis entfernt oder
- 2.
- einen derart veränderten amtlichen Ausweis gebraucht,