StGB - § 275 Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen
(1) Wer eine Fälschung von amtlichen Ausweisen vorbereitet, indem er
- 1.
- Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind,
- 2.
- Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von amtlichen Ausweisen bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, oder
- 3.
- Vordrucke für amtliche Ausweise
(3) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.