StGB - § 221 Aussetzung
(1) Wer einen Menschen
- 1.
- in eine hilflose Lage versetzt oder
- 2.
- in einer hilflosen Lage im Stich läßt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist,
- 1.
- die Tat gegen sein Kind oder eine Person begeht, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, oder
- 2.
- durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.