StGB - § 107b Fälschung von Wahlunterlagen
(1) Wer
- 1.
- seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) durch falsche Angaben erwirkt,
- 2.
- einen anderen als Wähler einträgt, von dem er weiß, daß er keinen Anspruch auf Eintragung hat,
- 3.
- die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler verhindert, obwohl er dessen Wahlberechtigung kennt,
- 4.
- sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt, obwohl er nicht wählbar ist,