JArbSchG - § 56 Bildung des Ausschusses für Jugendarbeitsschutz bei der Aufsichtsbehörde
(1) Bei der Aufsichtsbehörde wird ein Ausschuß für Jugendarbeitsschutz gebildet. In Städten, in denen mehrere Aufsichtsbehörden ihren Sitz haben, wird ein gemeinsamer Ausschuß für Jugendarbeitsschutz gebildet. In Ländern, in denen nicht mehr als zwei Aufsichtsbehörden eingerichtet sind, übernimmt der Landesausschuß für Jugendarbeitsschutz die Aufgaben dieses Ausschusses.
(2) Dem Ausschuß gehören als Mitglieder an:
- 1.
- je sechs Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,
- 2.
- ein Vertreter des im Bezirk der Aufsichtsbehörde wirkenden Jugendrings,
- 3.
- je ein Vertreter eines Arbeits-, Jugend- und Gesundheitsamts,
- 4.
- ein Arzt und ein Lehrer an einer berufsbildenden Schule.