JArbSchG - § 56 Bildung des Ausschusses für Jugendarbeitsschutz bei der Aufsichtsbehörde
(1) Bei der Aufsichtsbehörde kann ein Ausschuss für Jugendarbeitsschutz gebildet werden. In Städten, in denen mehrere Aufsichtsbehörden ihren Sitz haben, kann ein gemeinsamer Ausschuss für Jugendarbeitsschutz gebildet werden. In Ländern, in denen nicht mehr als zwei Aufsichtsbehörden eingerichtet sind, kann der Landesausschuss für Jugendarbeitsschutz die Aufgaben dieses Ausschusses übernehmen.
(2) Dem Ausschuß gehören als Mitglieder an:
- 1.
- je sechs Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,
- 2.
- ein Vertreter des im Bezirk der Aufsichtsbehörde wirkenden Jugendrings,
- 3.
- je ein Vertreter eines Arbeits-, Jugend- und Gesundheitsamts,
- 4.
- ein Arzt und ein Lehrer an einer berufsbildenden Schule.