JArbSchG - § 32 Erstuntersuchung
(1) Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn
- 1.
- er innerhalb der letzten vierzehn Monate von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und
- 2.
- dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt.