JArbSchG - § 16 Samstagsruhe
(1) An Samstagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.
(2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Samstagen nur
- 1.
- in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen,
- 2.
- in offenen Verkaufsstellen, in Betrieben mit offenen Verkaufsstellen, in Bäckereien und Konditoreien, im Friseurhandwerk und im Marktverkehr,
- 3.
- im Verkehrswesen,
- 4.
- in der Landwirtschaft und Tierhaltung,
- 5.
- im Familienhaushalt,
- 6.
- im Gaststätten- und Schaustellergewerbe,
- 7.
- bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen, bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen,
- 8.
- bei außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen,
- 9.
- beim Sport,
- 10.
- im ärztlichen Notdienst,
- 11.
- in Reparaturwerkstätten für Kraftfahrzeuge.
(4) Können Jugendliche in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 am Samstag nicht acht Stunden beschäftigt werden, kann der Unterschied zwischen der tatsächlichen und der nach § 8 Abs. 1 höchstzulässigen Arbeitszeit an dem Tag bis 13 Uhr ausgeglichen werden, an dem die Jugendlichen nach Absatz 3 Satz 1 freizustellen sind.