JArbSchG - § 20 Binnenschiffahrt
(1) In der Binnenschiffahrt gelten folgende Abweichungen:
- 1.
- Abweichend von § 12 darf die Schichtzeit Jugendlicher über 16 Jahre während der Fahrt bis auf 14 Stunden täglich ausgedehnt werden, wenn ihre Arbeitszeit sechs Stunden täglich nicht überschreitet. Ihre tägliche Freizeit kann abweichend von § 13 der Ausdehnung der Schichtzeit entsprechend bis auf 10 Stunden verkürzt werden.
- 2.
- Abweichend von § 14 Abs. 1 dürfen Jugendliche über 16 Jahre während der Fahrt bis 22 Uhr beschäftigt werden.
- 3.
- Abweichend von §§ 15, 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 dürfen Jugendliche an jedem Tag der Woche beschäftigt werden, jedoch nicht am 24. Dezember, an den Weihnachtsfeiertagen, am 31. Dezember, am 1. Januar, an den Osterfeiertagen und am 1. Mai. Für die Beschäftigung an einem Samstag, Sonntag und an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, ist ihnen je ein freier Tag zu gewähren. Diese freien Tage sind den Jugendlichen in Verbindung mit anderen freien Tagen zu gewähren, spätestens, wenn ihnen 10 freie Tage zustehen.
(3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 2 müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1.
- Name des Schiffes,
- 2.
- Name des Jugendlichen,
- 3.
- Name des verantwortlichen Schiffsführers,
- 4.
- Datum des jeweiligen Arbeits- oder Ruhetages,
- 5.
- für jeden Tag der Beschäftigung, ob es sich um einen Arbeits- oder um einen Ruhetag handelt sowie
- 6.
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit oder der täglichen Freizeit.