JArbSchG - § 45 Gegenseitige Unterrichtung der Ärzte
(1) Die Ärzte, die Untersuchungen nach diesem Abschnitt vorgenommen haben, müssen, wenn der Personensorgeberechtigte und der Jugendliche damit einverstanden sind,
- 1.
- dem staatlichen Gewerbearzt,
- 2.
- dem Arzt, der einen Jugendlichen nach diesem Abschnitt nachuntersucht,