JArbSchG - § 25 Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen
(1) Personen, die
- 1.
- wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren,
- 2.
- wegen einer vorsätzlichen Straftat, die sie unter Verletzung der ihnen als Arbeitgeber, Ausbildender oder Ausbilder obliegenden Pflichten zum Nachteil von Kindern oder Jugendlichen begangen haben, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten,
- 3.
- wegen einer Straftat nach den §§ 109h, 171, 174 bis 184i, 225, 232 bis 233a des Strafgesetzbuches,
- 4.
- wegen einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz oder
- 5.
- wegen einer Straftat nach dem Jugendschutzgesetz oder nach dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften wenigstens zweimal
(3) Das Verbot des Absatzes 1 und 2 gilt nicht für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten.