JArbSchG - § 39 Mitteilung, Bescheinigung
(1) Der Arzt hat dem Personensorgeberechtigten schriftlich mitzuteilen:
- 1.
- das wesentliche Ergebnis der Untersuchung,
- 2.
- die Arbeiten, durch deren Ausführung er die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen für gefährdet hält,
- 3.
- die besonderen der Gesundheit dienenden Maßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung des Impfstatus,
- 4.
- die Anordnung einer außerordentlichen Nachuntersuchung (§ 35 Abs. 1).