JArbSchG - § 17 Sonntagsruhe
(1) An Sonntagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.
(2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Sonntagen nur
- 1.
- in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen,
- 2.
- in der Landwirtschaft und Tierhaltung mit Arbeiten, die auch an Sonn- und Feiertagen naturnotwendig vorgenommen werden müssen,
- 3.
- im Familienhaushalt, wenn der Jugendliche in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen ist,
- 4.
- im Schaustellergewerbe,
- 5.
- bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen sowie bei Direktsendungen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen),
- 6.
- beim Sport,
- 7.
- im ärztlichen Notdienst,
- 8.
- im Gaststättengewerbe.