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Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG 2021)

BPersVG 2021 - § 80

An Prüfungen, die eine Dienststelle von den Beschäftigten ihres Bereichs abnimmt, kann ein Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrates, das von diesem benannt ist, beratend teilnehmen.