BPersVG 2021 - § 43
(1) Der Personalrat kann Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. Zeit und Ort bestimmt er im Einvernehmen mit dem Leiter der Dienststelle.
(2) Die Sprechstunde kann mittels Videokonferenz abgehalten werden, wenn
- 1.
- vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind,
- 2.
- dies in der Geschäftsordnung des Personalrates vorgesehen ist und
- 3.
- der Personalrat geeignete organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sprechstunde keine Kenntnis nehmen können.