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Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG 2021)

BPersVG 2021 - § 72 Anrufung der Einigungsstelle

Ergibt sich zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung keine Einigung, kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen.