BPersVG 2021 - § 123 Ergänzende Regelungen für die Dienststellen des Bundesnachrichtendienstes
Auf die Dienststellen des Bundesnachrichtendienstes im Ausland findet § 119 Absatz 4 keine Anwendung.
Auf die Dienststellen des Bundesnachrichtendienstes im Ausland findet § 119 Absatz 4 keine Anwendung.