BPersVG 2021 - § 14
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltage
- 1.
- seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehörde angehören und
- 2.
- seit einem Jahr in öffentlichen Verwaltungen oder von diesen geführten Betrieben beschäftigt sind.
(3) Nicht wählbar sind für die Personalvertretung ihrer Dienststelle die in § 7 genannten Personen sowie Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind.