Forum
Wissen
Rechtsprechung
Seminare


Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG 2021)

BPersVG 2021 - § 22

Findet eine Personalversammlung (§ 20 Abs. 2, § 21) nicht statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft.