StGB – § 78a: Beginn

Allgemeiner Teil

Fünfter Abschnitt: Verjährung

Erster Titel: Verfolgungsverjährung


§ 78a:Beginn

Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.