StGB – § 77e: Ermächtigung und Strafverlangen

Allgemeiner Teil

Vierter Abschnitt: Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen


§ 77e:Ermächtigung und Strafverlangen

Ist eine Tat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar, so gelten die §§ 77 und 77d entsprechend.