StGB – § 67f: Mehrfache Anordnung der Maßregel

Allgemeiner Teil

Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat

Sechster Titel: Maßregeln der Besserung und Sicherung

Freiheitsentziehende Maßregeln

§ 67f:Mehrfache Anordnung der Maßregel

Ordnet das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, so ist eine frühere Anordnung der Maßregel erledigt.