StGB – § 59b: Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe

Allgemeiner Teil

Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat

Fünfter Titel: Verwarnung mit Strafvorbehalt Absehen von Strafe


§ 59b:Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe

(1) Für die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe gilt § 56f entsprechend.

(2) Wird der Verwarnte nicht zu der vorbehaltenen Strafe verurteilt, so stellt das Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit fest, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat.