Allgemeiner Teil
Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat
Fünfter Titel: Verwarnung mit Strafvorbehalt Absehen von Strafe
§ 59b:Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe
(1) Für die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe gilt § 56f entsprechend.
(2) Wird der Verwarnte nicht zu der vorbehaltenen Strafe verurteilt, so stellt das Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit fest, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat.