StGB – § 57b: Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe

Allgemeiner Teil

Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat

Vierter Titel: Strafaussetzung zur Bewährung


§ 57b:Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe

Ist auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt, so werden bei der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.