Allgemeiner Teil
Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat
Vierter Titel: Strafaussetzung zur Bewährung
§ 56e:Nachträgliche Entscheidungen
Das Gericht kann Entscheidungen nach den §§ 56b bis 56d auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.
§ 56e:Nachträgliche Entscheidungen
Das Gericht kann Entscheidungen nach den §§ 56b bis 56d auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.