StGB – § 56e: Nachträgliche Entscheidungen

Allgemeiner Teil

Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat

Vierter Titel: Strafaussetzung zur Bewährung


§ 56e:Nachträgliche Entscheidungen

Das Gericht kann Entscheidungen nach den §§ 56b bis 56d auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.