StGB – § 50: Zusammentreffen von Milderungsgründen

Allgemeiner Teil

Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat

Zweiter Titel: Strafbemessung


§ 50:Zusammentreffen von Milderungsgründen

Ein Umstand, der allein oder mit anderen Umständen die Annahme eines minder schweren Falles begründet und der zugleich ein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 ist, darf nur einmal berücksichtigt werden.