Allgemeiner Teil
Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat
Erster Titel: Strafen
Geldstrafe
§ 43:Ersatzfreiheitsstrafe
An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Ersatzfreiheitsstrafe. Zwei Tagessätzen entspricht ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.