StGB – § 43: Ersatzfreiheitsstrafe

Allgemeiner Teil

Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat

Erster Titel: Strafen

Geldstrafe

§ 43:Ersatzfreiheitsstrafe

An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Ersatzfreiheitsstrafe. Zwei Tagessätzen entspricht ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.