StGB – § 39: Bemessung der Freiheitsstrafe

Allgemeiner Teil

Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat

Erster Titel: Strafen

Freiheitsstrafe

§ 39:Bemessung der Freiheitsstrafe

Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen.