StGB – § 37: Parlamentarische Berichte

Allgemeiner Teil

Zweiter Abschnitt: Die Tat

Fünfter Titel: Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte


§ 37:Parlamentarische Berichte

Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen der in § 36 bezeichneten Körperschaften oder ihrer Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.