StGB - § 355 Verletzung des Steuergeheimnisses
(1) Wer unbefugt
- 1.
- personenbezogene Daten eines anderen, die ihm als Amtsträger
- a)
- in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
- b)
- in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder in einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
- c)
- im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 der Abgabenordnung oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen
- 2.
- ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm als Amtsträger in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
- 1.
- die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
- 2.
- amtlich zugezogene Sachverständige und
- 3.
- die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.