StGB – § 336: Unterlassen der Diensthandlung

Besonderer Teil

Dreißigster Abschnitt: Straftaten im Amt


§ 336:Unterlassen der Diensthandlung

Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der §§ 331 bis 335a steht das Unterlassen der Handlung gleich.