StGB – § 33: Überschreitung der Notwehr

Allgemeiner Teil

Zweiter Abschnitt: Die Tat

Vierter Titel: Notwehr und Notstand


§ 33:Überschreitung der Notwehr

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.