StGB – § 315e: Schienenbahnen im Straßenverkehr

Besonderer Teil

Achtundzwanzigster Abschnitt: Gemeingefährliche Straftaten


§ 315e:Schienenbahnen im Straßenverkehr

Soweit Schienenbahnen am Straßenverkehr teilnehmen, sind nur die Vorschriften zum Schutz des Straßenverkehrs (§§ 315b und 315c) anzuwenden.