StGB – § 306c: Brandstiftung mit Todesfolge

Besonderer Teil

Achtundzwanzigster Abschnitt: Gemeingefährliche Straftaten


§ 306c:Brandstiftung mit Todesfolge

Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung nach den §§ 306 bis 306b wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.