StGB – § 295: Einziehung

Besonderer Teil

Fünfundzwanzigster Abschnitt: Strafbarer Eigennutz


§ 295:Einziehung

Jagd- und Fischereigeräte, Hunde und andere Tiere, die der Täter oder Teilnehmer bei der Tat mit sich geführt oder verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.