StGB – § 290: Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen

Besonderer Teil

Fünfundzwanzigster Abschnitt: Strafbarer Eigennutz


§ 290:Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen

Öffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand genommenen Gegenstände unbefugt in Gebrauch nehmen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.