Allgemeiner Teil
Zweiter Abschnitt: Die Tat
Dritter Titel: Täterschaft und Teilnahme
§ 29:Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten
Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld bestraft.
§ 29:Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten
Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld bestraft.