StGB – § 29: Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten

Allgemeiner Teil

Zweiter Abschnitt: Die Tat

Dritter Titel: Täterschaft und Teilnahme


§ 29:Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten

Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld bestraft.