StGB – § 276a: Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere

Besonderer Teil

Dreiundzwanzigster Abschnitt: Urkundenfälschung


§ 276a:Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere

Die §§ 275 und 276 gelten auch für aufenthaltsrechtliche Papiere, namentlich Aufenthaltstitel und Duldungen, sowie für Fahrzeugpapiere, namentlich Fahrzeugscheine und Fahrzeugbriefe.