StGB – § 270: Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung

Besonderer Teil

Dreiundzwanzigster Abschnitt: Urkundenfälschung


§ 270:Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung

Der Täuschung im Rechtsverkehr steht die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich.