StGB – § 262: Führungsaufsicht

Besonderer Teil

Einundzwanzigster Abschnitt: Begünstigung und Hehlerei


§ 262:Führungsaufsicht

In den Fällen der §§ 259 bis 261 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).