StGB – § 26: Anstiftung

Allgemeiner Teil

Zweiter Abschnitt: Die Tat

Dritter Titel: Täterschaft und Teilnahme


§ 26:Anstiftung

Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.